Einspruch bei Steuerbescheiden von Geringverdienern
Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass sich Arbeitnehmer, die im letzten Jahr einen Bruttolohn von maximal 10.200 Euro (Ehepaare: 19.400 Euro) hatten, gegen Steuerforderungen wehren können. Bei den Gehaltsabrechnungen in 2010 hat der Arbeitgeber eine Mindest-Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dies führt dazu, dass mindestens 12% des Lohns, höchstens aber 3000 Euro (bei Steuerklasse 3) bzw. 1900 Euro (bei anderen Steuerklassen), steuerfrei waren.
Wer für seine Kranken- und Pflegeversicherung weniger als die automatisch berücksichtigte Vorsorgepauschale ausgegeben hat, muss eine Steuererklärung abgeben, ansonsten ist laut Finanzamt die Lohnsteuer zu niedrig angesetzt und es kann zu Nachforderungen kommen. Dagegen können die Betroffenen jedoch Widerspruch einlegen, erklärt die Stiftung Warentest.
Grund: Durch eine Änderung im Steuervereinfachungsgesetz entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, deren Einkommen die oben genannte Lohngrenze nicht überschreitet. Das gilt unabhängig davon, ob durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde oder nicht. Die Änderung sollte laut Stiftung Warentest eigentlich schon 2010 in Kraft treten, aber das Gesetz wird voraussichtlich erst Anfang Juli durch den Bundesrat gehen.
Die Stiftung Warentest rät allen Betroffenen, die für 2010 schon eine Steuererklärung gemacht haben, diese zurückzuziehen und gegen einen bereits vorhandenen Steuerbescheid Einspruch einzulegen mit dem Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung. Sollte das Steuervereinfachungsgesetz wie geplant kommen, müssen keine Steuern nachgezahlt werden.
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