Kfz-Versicherung muss bei Rettungshandlung zahlen
Wenn ein Autofahrer einem Wild reflexartig ausweicht und es daraufhin zu einem Unfall kommt, muss die Kfz-Versicherung für die entstandenen Fahrzeugschäden aufkommen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Fall, bei dem sich die Versicherung weigerte, die Fahrzeugschäden in Höhe von ca. 8600 Euro zu ersetzen.
Die Versicherung begründete ihre Weigerung damit, dass der Versicherte reflexartig und somit unbewusst gehandelt habe. Es bestand daher kein ausdrücklicher Rettungswillen, folglich auch kein Versicherungsschutz.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern gab der Zahlungsklage des Autofahrers statt, der nach eigenen Angaben einem Reh reflexartig ausgewichen und in der Folge selbst im Straßengraben gelandet sei. Die Anforderungen der Versicherungen seien zu streng. Wenn ein Unfall durch ein reflexartiges Ausweichen entstanden sei, ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob ein sogenannter Rettungswillen vorlag, entscheidend ist, ob es letztendlich zu einer Rettungshandlung kam. Ist dies wie hier der Fall, muss die Versicherung für die entstandenen Schäden am Fahrzeug aufkommen.
Das könnte sie auch interessieren:
- Kfz-Versicherung muss bei reflexartigem Ausweichen zahlen
Nach einem Urteil des Landgerichts Limburg muss eine Kfz-Versicherung auch dann zahlen, wenn ein Autofahrer reflexartig einem Wild ausweicht (Az.: O 137/09). Entscheidend bei der Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes sei allein, ob die Reaktion objektiv dazu führen sollte, eine Kollision mit dem Wild zu verhindern.
Im konkreten Fall war eine Frau auf regennasser
Versicherung muss für in Weiher gerolltes Auto zahlen
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz muss die Kfz-Vollkaskoversicherung auch für Schäden an einem Fahrzeug aufkommen, die an einem Fahrzeug entstehen, das auf abschüssiger Straße in einen Weiher rollt (Az.: 10 U 622/08).
Im konkreten Fall hatte ein Fahrzeughalter gegen seine Vollkaskoversicherung geklagt, weil diese die Zahlung verweigerte. Der Mann hatte sein Auto auf
Abgefahrende Reifen: Versicherung muss zahlen
Trotz abgefahrener Reifen erlischt bei einem Unfall nicht unbedingt gleich der Versicherungsschutz. Das zumindest berichtet die Zeitschrift “OLG-Report” unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Die Versicherung muss nachweisen, dass dem Fahrzeughalter der Zustand der Reifen bekannt war und er ihn nicht beachtet bzw. den Zustand der reifen nicht kontrolliert hat (Az.: 7
Versicherung für Mietwagen prüfen!
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) rät Reisenden, die im Ausland einen Mietwagen buchen, dringend eine genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen. Schnell können sich so vermeintliche Billigangebote als teuer herausstellen, wenn nach einem Unfall herauskommt, dass das Fahrzeug nicht ausreichend versichert ist.
So ist bei einigen Versicherungen der Vollkaskoschutz eingeschränkt und gilt z.B. nicht auf unbefestigten Straßen. Wenn
Teilkasko muss bei Beinahe-Unfall mit Wild zahlen
Durch Wildunfälle entstandene Schäden wurden bislang nur unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung ersetzt. Hierzu gehörte die Beteiligung eines Haarwilds, sprich Reh, Fuchs oder Hase (Federwild ist in der Regel nicht abgedeckt) und der direkte Kontakt mit dem Tier. Für eine Schadensregulierung bei Beinahe-Unfällen musste man auf jeden Fall eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Das OLG
- Fairness-Check bei Kfz-Versicherungen - 24. Mai 2014
- BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren für Kredite unzulässig - 18. Mai 2014
- Freies Fahren auf Rennstrecke nicht versichert - 12. Mai 2014