Kfz-Versicherung muss bei Rettungshandlung zahlen
Wenn ein Autofahrer einem Wild reflexartig ausweicht und es daraufhin zu einem Unfall kommt, muss die Kfz-Versicherung für die entstandenen Fahrzeugschäden aufkommen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Fall, bei dem sich die Versicherung weigerte, die Fahrzeugschäden in Höhe von ca. 8600 Euro zu ersetzen.
Die Versicherung begründete ihre Weigerung damit, dass der Versicherte reflexartig und somit unbewusst gehandelt habe. Es bestand daher kein ausdrücklicher Rettungswillen, folglich auch kein Versicherungsschutz.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern gab der Zahlungsklage des Autofahrers statt, der nach eigenen Angaben einem Reh reflexartig ausgewichen und in der Folge selbst im Straßengraben gelandet sei. Die Anforderungen der Versicherungen seien zu streng. Wenn ein Unfall durch ein reflexartiges Ausweichen entstanden sei, ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob ein sogenannter Rettungswillen vorlag, entscheidend ist, ob es letztendlich zu einer Rettungshandlung kam. Ist dies wie hier der Fall, muss die Versicherung für die entstandenen Schäden am Fahrzeug aufkommen.
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