Verjährung durch Schadenersatz-Anzeige verhindern

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass die bloße Anzeige von Schadenersatzansprüchen bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung eine Verjährung verhindert (Az.: 22 W 68/10). Demzufolge gibt es für die Schadensanzeige keine besonderen inhaltlichen Anforderungen, es sei vielmehr ausreichend, wenn deutlich gemacht werde, dass es um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geht. Detailangaben sind hierbei zunächst nicht erforderlich, so das OLG.

Im konkreten Fall hatte ein Mann bei einem Verkehrsunfall im September 2003 erhebliche Verletzungen erlitten und machte im Februar 2006 mit einem Schreiben seines Anwalts Schadenersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gelten. Dabei legte er den Schaden jedoch nicht detailliert dar.

Die betroffene Versicherung traf keine Entscheidung über den Fall, so dass der Mann im Dezember 2009 Klage auf Schadenersatz erhob. Die Versicherung argumentierte, dass die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen sei, doch diesem Argument folgte das OLG nicht.