Schadenersatz wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen

Die Stiftung Warentest weist auf ein bahnbrechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hin, mit dem einer Anlegerin einen Schadenersatz wegen Kick-Back-Zahlungen zugesprochen wurde (Az.: 9 U 129/10).

Im konkreten Fall ging es um eine Anlegerin, die auf den Rat der Kreissparkasse Tübingen hin, im Frühjahr des Jahres 2000 Anteile an einem Deka-Fonds für umgerechnet gut 23.000 Euro gekauft hatte. Was die Anlegerin nicht wusste: Der Fondsanbieter zahlte einen erheblichen Teil des berechneten Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühr an die Sparkasse zurück. Über solche sogenannten Kick-back-Zahlungen muss der Anleger jedoch informiert werden, was hier nicht der Fall war.

Das OLG Stuttgart sprach von einer eindeutigen Rechtslage. Die Sparkasse wusste, dass sie keine Kick-back-Zahlungen entgegen nehmen durfte, ohne die Anleger darauf hinzuweisen. Da die Kundin jedoch vorsätzlich nicht informiert wurde, hat sie einen Anspruch auf Schadenersatz, der auch nach 11 Jahren nicht verjährt ist.

Die Stiftung Warentest rät in diesem Zusammenhang allen Anlegern, die nach einer Beratung bei einer Bank oder Sparkasse Fonds gekauft und Verluste erlitten haben, zu einer rechtlichen Beratung durch einen Fachanwalt. Dafür sollten sich die Betroffenen allerdings nicht zu viel Zeit nehmen, da Ende 2011 viele Schadenersatzansprüche verjähren.