Steuerfreiheit von Lebensversicherungen kann gerettet werden

Rein statistisch wird fast jede zweite Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt, dass eine Einmalauszahlung nach einer Laufzeit von 12 Jahren komplett steuerfrei ist. Anita Käding vom Bund der Steuerzahler erklärt, dass diese Steuerfreiheit gerettet werden kann.

Wenn nämlich während der Laufzeit einer Kapitallebensversicherung der Versicherungsnehmer wechselt, wird dies nicht als neuer Vertragsabschluss gewertet, urteilte der Bundesfinanzhof kürzlich (Az.: VIII B 48/08). Da es sich hierbei dann weiterhin um einen Altvertrag handelt, bleibt auch der Bestandsschutz erhalten.

Wer also überlegt, seine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen, sollte auch die Möglichkeit einer Übertragung in Betracht ziehen. Das bietet sich vor allem innerhalb der Familie an. Mit der Übertragung bleibt der Vertrag bestehen und der neue Versicherungsnehmer zahlt dann die Beiträge. Käding weist jedoch darauf hin, dass die Freibeträge für die Schenkungssteuer oder – bei Zahlung einer Ablösesumme – zu beachten ist, dass der Ertrag aus der Police einkommensteuerlich erfasst werden muss.