Urteil: Unfallflucht kostet Haftpflichtschutz

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 2010 aufmerksam, nach dem die Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen muss, wenn der Autofahrer Unfallflucht begeht (Az.: 13 S 75/10).

Im konkreten Fall rammte ein Autofahrer beim Einparken ein anderes Fahrzeug und entfernte sich anschließend vom Unfallort. Seine Haftpflichtversicherung übernahm zunächst die Reparaturkosten des Geschädigten, verlangte aber anschließend die Kosten von dem Verursacher zurück.

Das Landgericht Saarbrücken beurteilte dies als rechtmäßig, da der Fahrer vorsätzlich seine Warte- und Aufklärungspflicht verletzt habe und somit gegen seinen Versicherungsvertrag verstoßen habe. Damit hat er auch keinen Anspruch mehr auf den Versicherungsschutz. Das Gericht erklärte, dass das Gebot, nach einem Verkehrsunfall an Ort und Stelle zu warten, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat, eine elementare Pflicht sei, die auch jedem Autofahrer bekannt sei.

Das Argument des Beklagten, dass er seinen Arbeitgeber nach seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz über die Geschehnisse informiert habe, reiche zur Erfüllung der versicherungsvertraglichen Pflichten nicht aus. Da der Wahrheitsgehalt von nachträglichen Aussagen oft nicht überprüft werden kann, besteht die Gefahr, den Sachbestand nicht mehr richtig aufklären zu können. Der Versicherte ist jedoch dazu verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes und der Minderung des Schadens diene, so das Gericht.