Urlaub verfällt bei zeitweiser Erwerbsunfähigkeit nicht

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein verlieren Arbeitnehmer, die vorübergehend wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente bezogen haben, nicht ihren Urlaubsanspruch (Az.: 4 Sa 209/10). Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bestehen bleibt.

Im konkreten Fall ist ein schwerbehinderter Beschäftigter aus dem öffentlichen Dienst im Jahr 2004 dauerhaft erkrankt, woraufhin ihm eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wurde. Anschließend erhielt er eine Dauerrente, bevor er 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Der Betroffene wollte zusätzlich die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage aus den Jahren 2005 bis 2009 ausgezahlt bekommen.

Dieser Forderung stimmten die Richter fast in vollem Umfang zu. Sie erklärten, dass es keine ausdrückliche Vorschrift gebe, laut der Arbeitnehmer, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, eine Kürzung ihres Erholungsurlaubs hinnehmen müssten. Deshalb bliebe der Anspruch des Mannes auf gesetzlichen Mindesturlaub und Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bestehen. Die Urlaubstage seien auch nicht nach dem 31. März des jeweiligen Folgejahres verfallen, da der Mann den Urlaub wegen seiner vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit ja gar nicht in Anspruch nehmen konnte, so das Gericht.