Versicherung muss Neupreis für zerstörte Brille erstatten

Nach einem Urteil des Landgerichts Münster muss die Haftpflichtversicherung den Neupreis für eine bei einem Unfall zerstörte Brille erstatten (Az.: 1 S 8/09). Darauf weist der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg hin.

Im konkreten Fall war der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem seine Brille kaputtging. Die Brille war fast fünf Jahre alt. Der Kläger kaufte sich ein vergleichbares Modell und zahlte für sie über 700 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte dem Kläger jedoch nur 300 Euro erstatten, weil es sich bei der zerstörten Brille um keine neue Brille gehandelt hatte.

Das sei jedoch nicht rechtens, erklärten die Richter in Münster, obwohl sich jede Brille mit der Zeit abnutze, sei ein “Abzug neu für alt” in diesem Fall nicht möglich. Der Geschädigte benötige sofortigen Ersatz und müsse sich eine neue Brille kaufen, weil es nun mal keinen Gebrauchtmarkt für Brillen und Nerd Brillen gebe. Deshalb dürfe er von der Versicherung auch die Erstattung des Neupreises verlangen, so das Gericht.