Hausratversicherung bei Einbruch

Wenn es um den Schutz vor Einbruch geht, verlassen sich viele Deutsche auf immer ausgefeiltere technische Sicherheitsmaßnahmen und/oder die Hausratversicherung, die im Fall der Fälle einspringen und den entstandenen Schaden erstatten soll. Dies muss sie aber nur tun, wenn der Einbruch nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des oder der Betroffenen zurückzuführen ist.

Fahrlässiges Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn die Wohnungsschlüssel sichtbar im parkenden Auto gelassen werden oder sie in bekannten ‚"Verstecken" wie unter der Fußmatte, Blumentöpfen oder im Briefkasten verwahrt werden. Hier gibt es nach Urteil des Landgerichtes Berlin im ersten Fall und des Oberlandesgerichtes Celle im zweiten Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er allgemeine Sicherheitsstandards wie z.B. das einfache Abschließen der Wohnungstür beachtet hat. Ist ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen getroffen und der Schadensfall tritt trotzdem ein, ist die Hausratversicherung verpflichtet den Schaden zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Einbruch keine Wertsachen gestohlen wurden, sondern es ‚"nur" zu einer Beschädigung oder Verwüstung der Wohnung kam.