Treppenlift: Krankenkasse zahlt in den meisten Fällen nicht

Obwohl Treppenlifte im Allgemeinen von Krankenkassen mitfinanziert und bezuschusst werden, zahlen viele Kassen in den meisten Fällen nicht. Krankenkassen übernehmen grundsätzlich ausschließlich nur eine Teilfinanzierung des Treppenlifts. Diese ist immer dann möglich, wenn der Antragsteller einer Pflegestufe zugeordnet wurde.

Der Antrag auf eine Teilfinanzierung des Treppenlifts wird von den Krankenkassen individuell geprüft. Dabei liegt es im Ermessen der Kasse, ob sie die Kosten teilweise übernimmt. In den meisten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Teilfinanzierung jedoch nicht. Unterstützung bekommen die Krankenkassen bei der Ablehnung entsprechender Anträge nun von dem Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkassen zur Übernahme der Kosten, die durch einen Treppenlift – selbst wenn man diesen gebraucht kauft – auf den Versicherten zukommen, nicht verpflichtet sind. Nach Einschätzungen des Bundessozialgerichts ist es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, das Wohnfeld des Versicherungsnehmers durch fest eingebaute Einrichtungen zu verbessern. Damit haben die Richter des Bundessozialgerichts die Urteile unterer Instanzen aufgehoben.

Die Richter folgten im aktuellen Fall nicht der Argumentation des Klägers. Dieser erklärte, dass der Einbau eines Treppenlift zur Wiedereingliederung in Beruf und Arbeit beitrage. In den letzten Jahrzehnten wurden die Krankenkassen zunehmend mit Fremdleistungen durch den Gesetzgeber belastet.