Für Freistellungsauftrag Steuer-Identifikationsnummer nötig
Die Wüstenrot Bausparkasse AG weist darauf hin, dass auf den Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge seit Anfang 2011 unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden muss, da die Aufträge ansonsten unwirksam sind. In diesem Fall müsste der Bausparer für jeden Euro Kapitalertrag (z.B. Zinsen aus dem Bausparguthaben) von Beginn an Kapitalertragsteuer zahlen.
Dies gilt jedoch nur für Freistellungsaufträge, die in diesem Jahr gestellt werden. Die Aufträge, die bis Ende 2010 gestellt worden sind, bleiben auch weiterhin bis maximal 2015 wirksam. Mit dem Freistellungsauftrag können Privatanleger eine teilweise Auszahlung von Kapitalerträgen veranlassen, ohne auf diese Abzugsteuer zahlen zu müssen. Die Abzugsteuer beträgt 25%. Eine Freistellung ist für Kapitalerträge von bis zu 801 Euro jährlich bei Alleinstehenden und bis zu 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepartnern möglich.
Die Steuer-Identifikationsnummer gibt es seit 2007. Jeder in Deutschland gemeldete Steuerzahler hat eine eigene Steuer-Identifikationsnummer, die die frühere Steuernummer ersetzt, und die lebenslang gilt.
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