Steuervorteile nicht auf Schadenersatz anrechnen

Die Stiftung Warentest weist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, nachdem mögliche Steuervorteile nicht auf Schadenersatzzahlungen angerechnet werden dürfen (Az.: XI ZR 96/09).

Im konkreten Fall ging es um einen Wohnungskäufer, der laut Oberlandesgericht Karlsruhe über die Höhe der Mieteinnahmen getäuscht wurde und dem die Bausparkasse Badenia deshalb Schadenersatz zahlen musste. Die Bausparkasse wollte die Steuervorteile des Anlegers, die er durch den Kauf der überteuerten Objekte hatte, auf den Schadenersatz anrechnen.

Dies ist dem BGH zufolge jedoch nicht zulässig, die Bausparkasse muss die volle Schadenersatzsumme bezahlen. Die Richter erklärten, dass ein Abzug von Steuervorteilen vom Schaden des Klägers nicht gerechtfertigt sei, zudem habe die Bausparkasse auch gar nicht nachweisen können, dass der Kläger überhaupt Steuervorteile gehabt habe.

Die Badenia hatte tausendfach überteuerte Wohnungen als Steuersparmodelle verkauft und diese Käufe über Kredite finanziert.