Schlafwandler sind nicht unfallversichert

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg haben Schlafwandler keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung (Az.: 1 U 120/10), wenn ihnen während des Schlafwandelns ein Unfall passiert.

Unfallversicherungen dürfen die Leistung verweigern, wenn der Unfall auf eine sogenannte Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Die Richter des OLG haben diese Bewusstseinsstörung als Beeinträchtigung der Fähigkeiten definiert, die es dem Versicherten in normaler Verfassung erlauben, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, diese geistig zu verarbeiten und angemessen auf sie zu reagieren.

Der Zustand des Schlafwandels entspricht genau dieser Definition, denn wer schlafwandelt, kann auf Umwelteindrücke nicht mehr angemessen reagieren. Deshalb fallen Unfälle, die beim Schlafwandeln geschehen, nicht unter die Leistungspflicht der Unfallversicherung und sie muss in diesen Fällen auch nicht zahlen.