Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger

Bislang mussten Selbständige in finanziellen Engpässen nicht nur um ihre eigenen Einkünfte, sondern auch um ihre der Altersvorsorge dienenden Ersparnisse bangen. Da Angestellte auch im Falle einer Pfändung ihre Rentenansprüche aus der gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht verlieren, liegt hier eine Ungleichbehandlung vor, die nach Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ungerechtfertigt ist. Diese auch aus Sicht der Altersvorsorge schlechteren Rahmenbedingungen für Selbständige könnten einen weiteren Rückgang der Existenzgründungen zur Folge haben.

Um dies zu verhindern, müssen selbständige Unternehmer besser abgesichert werden und einen vergleichbaren Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge erhalten.

In einer ersten Lesung über einen Regierungsentwurf hat der Deutsche Bundestag jetzt über die Inhalte der Neuregelung beraten. Sowohl das nötige Vorsorgekapital als auch die Zahlungen, die in Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen Selbständiger einfließen, sollen einem absoluten Pfändungsschutz und dem Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger unterstellt werden.

Um Missbrauch vorzubeugen, gilt dieser Schutz nur für das Kapital, dass erwiesenermaßen in die Altersvorsorge fließt. Generell gilt, dass in Abhängigkeit des Alters nur der Betrag unpfändbar ist, der bei regelmäßiger Zahlung dann zu Beginn der Rente einer Auszahlung entspricht, die die Pfändungsfreigrenze nicht überschreitet. Wie hoch dieses Kapital maximal sein darf, ergibt sich also aus dem Lebensalter des Berechtigten (Je älter der Berechtigte ist, desto höher ist der unpfändbare Betrag).