Schadensfreiheitsrabatt nicht ohne weiteres übertragbar

Um für die Kfz-Versicherung günstigere Beiträge zu zahlen, besteht die Möglichkeit, von einem Dritten dessen Schadensfreiheitsrabatt zu bekommen, was jedoch nicht ohne weiteres möglich ist. Darauf weist das Online-Vergleichsportal Check24 hin.

Gerade für viele Fahranfänger, die sehr hohe Kfz-Versicherungsbeiträge zahlen müssen, ist es attraktiv, sich die Schadenfreiheitsklasse von einem nahen Angehörigen übertragen zu lassen, um so viel Geld bei den Beiträgen zu sparen. Doch so einfach wie es erscheinen mag, ist es nicht. Denn es besteht kein gesetzliche Anspruch auf die Übernahme der Schadensfreiheitsklasse einer anderen Person. Auch wenn viele Versicherungsunternehmen diese Möglichkeit anbieten, so müssen sie dies im Einzelfall nicht gewähren. Jede Versicherung hat eigene Konditionen, die eine derartige Übernahme erlauben und selbst dann wird jeder Fall individuell entschieden.

Erlaubt die Versicherung grundsätzlich die Übernahme einer Schadensfreiheitsklasse, muss jeder, der dies in Anspruch nehmen möchte, natürlich über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und glaubhaft nachweisen, dass er tatsächlich mit dem jeweiligen Auto fährt. Das ist bei den Fahrzeugen von nahen Verwandten wie z.B. den Eltern in der Regel ohne Probleme möglich. Außerdem muss derjenige, von dem die Schadensfreiheitsklasse übernommen wird, dem schriftlich und mit seiner Unterschrift zustimmen. Eine Übernahme des Schadensfreiheitsrabatts ist übrigens – sofern die vorgegebenen Fristen eingehalten werden – auch nach dem Tod eines Familienangehörigen noch möglich.