Urteil: Psychische Unfallfolgen dürfen ausgeschlossen werden

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es Versicherungen erlaubt, Leistungen für die psychischen Folgen eines Unfalls auszuschließen (Az.: 7 U 170/09). Voraussetzung: Der psychische Zustand des Versicherten ist nicht aufgrund der erlittenen körperlichen Schäden (z.B. Hirn- oder Nevrenschädigung) schlechter geworden.

Im konkreten Fall hatte ein Radfahrer gegen seine private Unfallversicherung geklagt. Der Mann erlitt bei einem Radunfall unter anderem einen sehr schmerzhaften Bruch des dritten Lendenwirbels. Durch die hieraus resultierenden Schmerzen sei bei ihm eine Depression ausgelöst bzw. verstärkt worden, weshalb er von der Versicherung eine Invaliditätsentschädigung verlangte, die diese ablehnte.

Und das zu Recht, urteilte das OLG, denn es geben keine rechtliche Grundlage für eine Zahlung. Das Gericht verwies auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen, in denen psychische Schäden nicht zu den versicherten Unfallfolgen gehörten. Diese Klausel sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn überhaupt, dann sei dem Kläger wegen seiner körperlichen Einschränkung höchstens ein Invaliditätsgrad von 10% zuzusprechen.