Urteil: Krankenhaustagegeld wird auf Hartz IV angerechnet

Aus einem aktuellen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 geht hervor, dass die Leistungen aus einer Krankenhaustagegeld-Versicherungen auf die Grundsicherung von Hartz IV-Empfängern angerechnet werden dürfen (Az.: B 4 AS 90/10 R).

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger geklagt, nachdem er aus einer solchen Versicherung Leistungen bezogen hatte, die ihm dann auf seine Bezüge angerechnet werden sollten. Sein Argument: Er habe die Beiträge für die Versicherung selbst bezahlt und würden die Leistungen nun auf seine Hartz IV-Bezüge angerechnet werden, müsste er quasi doppelt bezahlen. Deshalb legte er zunächst Widerspruch gegen den Bescheid ein und legte später Klage ein. Konkret ging es um jeweils rund 170 Euro, die er 2007 von der Versicherung für zwei Klinikaufenthalte erhalten hatte.

Weder die Richter in den Vorinstanzen noch das Bundessozialgericht schlossen sich dieser Argumentation an. Das Gericht erklärte, dass die Versicherungsleistungen zum zu berücksichtigenden Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II gehörten und eine Anrechnung deshalb rechtens sei. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Leistungen einer Krankenhaustagegeldversicherung nicht zweckgebunden sind, so dass sie auch nicht unter 11 Absatz 3 SGB II fallen. Ob die Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln bezahlt wurden oder von den Hartz IV-Bezügen stammten, sei dabei unerheblich, hieß es.