Massenkarambolagen werden pauschal abgewickelt

Gerade wenn die Straßen von Schnee und Eis beherrscht werden, wie in den letzten Wochen, kommt es immer wieder zu Massenkarambolagen auf den rutschigen oder spiegelglatten Straßen. Doch wie werden solche Unfälle von den Versicherungen abgewickelt? Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass das größte Problem bei der Schadensregulierung hier die Suche nach dem Schuldigen ist.

Bei den Kfz-Versicherungen gibt es eine genaue Definition des Begriffs “Massenkarambolage”: Sie liegt dann vor, wenn an einem Unfall mindestens 50 Fahrzeuge beteiligt sind. Ist dies der Fall (und das kommt gar nicht so selten vor), dann greifen die Regelungen, die von den Versicherungen vereinbart wurden. Die Beteiligten werden dann nämlich pauschal abgefunden, sie müssen nicht selbst nach dem Unfallverursacher forschen.

Bei der pauschalen Abfindung tritt eine Quotenregelung in Kraft, d.h. Frontschäden werden zu 25% erstattet, Heckschäden zu 100% und wenn ein Front- und Heckschaden vorliegt, dann werden zwei Drittel der Kosten übernommen. Thorsten Rudnik vom BdV erklärt, dass diese Regelung zwar von den Geschädigten Kompromisse fordert, dafür aber der Schadensfreiheitsrabatt der Kfz-Haftpflichtversicherung unangetastet bleibt.

Wer damit nicht zufrieden ist, darf versuchen, den Schuldigen des Massenunfalls zu finden und ihm nachzuweisen, dass er für die Karambolage verantwortlich ist, doch das ist angesichts der Größenordnung einer solchen Karambolage fast unmöglich. Deshalb hält der BdV die Pauschallösung für die einfachere Variante, die seiner Meinung nach auch schon bei Unfällen angewendet werden sollte, an denen “nur” 20 Fahrzeuge beteiligt sind.