Auto wird stillgelegt, wenn keine Kfz-Steuer bezahlt wird
Das saarländische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Auto ohne weitere Prüfung stillgelegt werden kann, wenn dessen Halter die Kfz-Steuer für das Fahrzeug nicht bezahlt hat (Az.: 10 K 686/09). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall verweigerte ein Autofahrer die Zahlung der fälligen Steuern in Höhe von über 400 Euro mit der Begründung, dass die Forderung dem Grund und der Höhe nach nicht korrekt sei. Daraufhin legte die Zulassungsbehörde das Fahrzeug still. Der Autofahrer klagte gegen die Stilllegung.
Die Stilllegung des Fahrzeugs geschah völlig zu Recht, so das Verwaltungsgericht, denn die Zulassungsbehörde müsse auf eine entsprechende Aufforderung des Finanzamts reagieren. Nur das Finanzamt könne über die Steuerforderung entscheiden, deshalb müssen eventuelle Einsprüche gegen die Stilllegung auch an das Finanzamt gerichtet werden und nicht an die Zulassungsbehörde. Wenn ein Autofahrer gegen die Entscheidung des Finanzamt klagen möchte, so müsse er dies beim Finanzgericht tun, erklärten die Richter.
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