Trauerredner können sich als Künstler versichern

Wie das Bundessozialgericht (BSG) urteilte, hätten freiberuflich tätige Trauerredner das Recht, sich in der Künstlersozialkasse zu versichern. Trauerredner sind also dem Versicherungsrecht nach Künstler.

Der Gesang und das Vortragen von Gedichten sei zwar von künstlerisch untergeordneter Bedeutung. Das Verfassen und Verlesen von Grab- und Bestattungsreden jedoch sei eine publizistische Tätigkeit, die eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung rechtfertige, urteilten die Kasseler Richter (AZ.: B 3 KR 9/05 R). (dpa)