Ersthelfer: Keine Angst vor Schadenersatzforderungen!

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen im Rahmen ihrer Präventionskampagne “Risiko raus!” darauf hin, dass Ersthelfer, die nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leisten, keine Schadenersatzforderungen oder strafrechtliche Konsequenzen fürchten müssen.

Horst Reuchlein, Experte für Erste Hilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung VBG, erklärte, dass solche Bedenken niemanden davon abhalten sollten, Erste Hilfe zu leisten. Ersthelfer können grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden und zwar weder für Schäden, die sie an fremden Gegenständen (z.B. Kleidung) verursachen noch dem Verletzten selbst zufügen, wenn sie Erste Hilfe leisten (z.B. Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage).

Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar, deshalb muss jeder Hilfe leisten, zumindest in Form eines Notrufs oder indem er Hilfe herbeiholt. Wenn der Ersthelfer selbst bei der Hilfeleistung einen Sach- oder Gesundheitsschaden erleidet, so kann er vom Verletzten Schadenersatz verlangen, der dann von dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird. Kommt es durch eine Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb zu Verletzungen, dann übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Kosten.