Urteil: Unfallversicherung auch für Begleitung zum Arzt

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sind Personen, die pflegebedürftige Angehörige zu einem Arzttermin begleiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (Az.: B 2 U 6/10 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die ihre pflegebedürftige Mutter zum Arzt begleitet hatte und die auf dem Rückweg bei einem Sturz der alten Fame auf der Treppe zur Wohnung mitgerissen wurde und sich dabei eine Fraktur des Knies zuzog. Die Unfallversicherung wollte die Behandlungskosten für die Tochter nicht übernehmen und begründete dies damit, dass der Unfall nicht in Ausübung einer versicherten Pflegetätigkeit geschehen sei.

Dies sah das BSG anders: Auch die Aufrechterhaltung oder Unterstützung bei der Mobilität der pflegebedürftigen Person sei Bestandteil der Pflegebereiche, die unfallversichert seien. Die pflegebedürftige Mutter konnte in diesem Fall alleine keine Treppen steigen und hätte deshalb den Arztbesuch auch nicht alleine bewältigen können. Es spiele keine Rolle, ob derlei Pflegetätigkeiten in die Berechnung der Pflegeleistung einbezogen werden oder nicht, so die Begründung der Richter.