Unbeaufsichtigte Kerzen können Versicherungsschutz kosten!

Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit, in der in vielen Haushalten häufig Kerzen aufgestellt werden, um eine (vor)weihnachtliche Stimmung zu erzeugen. Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist jedoch darauf hin, dass Mieter niemals unbeaufsichtigt oder unbeobachtet Kerzen oder Teelichter in ihrer Wohnung brennen lassen sollen.

Wenn ein Feuer ausbricht, das durch brennende Kerzen verursacht wurde, zahlt die Hausratversicherung nämlich nur dann, wenn der Versicherte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Das gleiche gilt für das Abbrennen von Wunderkerzen: In einem Fall urteilte das Landgericht Offenburg, dass das Entzünden von Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum grob fahrlässig ist (Az.: 2 O 197/02). Deshalb musste die Hausratversicherung in diesem Fall für den Schaden auch nicht aufkommen.

In einem anderen Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, mussten die Eltern eines achtjährigen Kindes für einen Brand haften, der entstanden ist, nachdem das Kind mit einem Feuerzeug, das auf dem Esszimmertisch lag, Teelichter entzündet hatte. Dem Kind könne man keinen Vorwurf machen, so die Richter, aber den Eltern, denn sie hätten besser auf das Kind aufpassen müssen, hieß es (Az.: 21 S 166/06).