Keine Haftpflicht-Versicherung auf Hebebühne

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss die Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs nicht für den Schaden aufkommen, der entsteht, während sich das Fahrzeug auf der Hebebühne einer Werkstatt befindet (Az.: I-1 U 6/10).

Im konkreten Fall wurde ein LKW an einem Freitagnachmittag in eine Werkstatt gebracht und dort, entsprechend den Weisungen, auf der Hebebühne abgestellt, damit dort zu Wochenbeginn die Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt werden kann. Doch noch vor dieser Überprüfung schlugen Flammen aus dem LKW-Fahrerhaus, die auf die Werkstatthalle übergriffen und dort einen Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro verursachten.

Die Düsseldorfer Richter erklärten, dass dieser Schaden jedoch nicht der Betriebshaftung des LKW-Halters zugerechnet werden darf, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogen war und rein juristisch betrachtet nicht in der Lage war, einen Schaden zu verursachen. Da der LKW auf der Hebebühne der Werkstatt gar nicht benutzt werden konnte, war er überhaupt nicht betriebsbereit. Der Schaden entstand bei der Erfüllung einer vertraglichen Wartungsverpflichtung und nicht durch einen Verkehrsvorgang mit dem Fahrzeug, so das Gericht.