Unfallversicherung bei Weihnachtsfeier, aber nicht Weihnachtsmarkt

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass ein Weihnachtsmarktbesuch mit den Kollegen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Nur der direkte Weg zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung des Versicherten ist versichert, deshalb gehöre auch ein Abstecher auf den Weihnachtsmarkt – gleich ob mit Familie oder Kollegen – nicht dazu.

Anders sieht es jedoch bei der offiziellen (!) Weihnachtsfeier des Unternehmens aus. Diese unterliegt der Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Feier offiziell von der Unternehmensleitung selbst oder von einem Mitarbeiter, der von ihr dazu beauftragt wurde, organisiert wird und an der auch die Leitung teilnimmt. Außerdem muss diese mit der Feier das Ziel verfolgen, die Gemeinschaft innerhalb des Unternehmens zu stärken und deshalb muss die Feier allen Beschäftigten offen stehen.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf der betrieblichen Weihnachtsfeier gilt nur für die Mitarbeiter, nicht aber für Angehörige, die mitfeiern. Wo und wann die Weihnachtsfeier stattfindet, ist für den Versicherungsschutz dagegen egal, er gilt auch für den Weg zur Feier und wieder zurück nach Hause.