Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrente können verfassungswidrig sein

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Krankenkassenbeiträge auf eine Betriebsrente und Abfindungen aus betrieblicher Altersvorsorge im Einzelfall verfassungswidrig sein (Az.: 1 BvR 1660/08).

Grundsätzlich ist es so, dass bei pflichtversicherten Rentnern für Betriebsrenten dun Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die Beiträge früher aus dem Nettogehalt beglichen wurden und später, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen von dem Arbeitnehmer selbst bis zum Rentenbeginn weitergezahlt wurden.

Es gibt jedoch eine Konstellation, in der diese Beitragspflicht laut den Richtern in Karlsruhe verfassungswidrig ist: Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Beiträge selbst weitergezahlt haben und außerdem den kompletten Altersvorsorgevertrag übernommen haben, sind von den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Grund: Eine rein private Altersvorsorge unterliegt nicht der Krankenkassenbeitragspflicht und für eine Altersvorsorge die zuerst betrieblich gestartet ist und später privat fortgesetzt wurde, muss dies auch gelten.

Rentner, auf die das zutrifft, können nun auf die Erstattung eines Teils der bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hoffen. Zurückerstattet werden können Beiträge ab dem Jahr 2006, vorausgesetzt, die Erstattung wird noch in diesem Jahr beantragt.