Bei Geldnot Altersvorsorge in Gefahr

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, nachdem Personen, die noch Geld in eine Kapitallebensversicherung investiert hat, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat (Az.: XII ZB 120/08). Die Police muss für die Deckung der Kosten des Rechtsstreits zwar nicht aufgelöst werden, aber es kann verlangt werden, dass das Sparvermögen beliehen wird.

Anders sieht es dagegen bei einem Altersvorsorgevertrag mit lebenslanger Rentenzahlung ohne Kapitalwahlrecht aus, denn hier entschied der BGH in einem anderen Fall, dass diese Verträge nicht pfändbar sind (Az.: IX ZR 132/09). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Rentenzahlung erst nach dem 60. Lebensjahr beginnt und der Versicherte vorher nicht über das Geld verfügen kann.

Wenn in einem derartigen Vertrag die Altersrente mit einer Berufsunfähigkeitsrente kombiniert ist, so dass im Falle einer Berufsunfähigkeit diese Rente in die Altersrente übergeht, sind beide Renten sicher vor Pfändung, erklärt die Stiftung Warentest.