Wer haftet bei Gefälligkeiten?

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für einen Schaden aufkommen, der bei einer spontanen Gefälligkeitsleistung im Arbeitsleben entsteht (Az.: L 4 U 119/09).

Im konkreten Fall hatte ein Mann der Inhaberin eines Optikergeschäfts beim Öffnen des Rollgitters vor ihrem Geschäft geholfen und klemmte ihr beim Hochschieben des Gitters aus Versehen den Finger ein. Seine Haftpflichtversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, bei der missglückten Hilfeleistung handele es sich um einen Arbeitsunfall, so dass die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsse.

Dieser Argumentation folgten die Richter des Landessozialgerichts jedoch nicht. Sie erklärten, dass jemand, der einer Ladeninhaberin spontan zu Hilfe eilt, nicht automatisch zum Mitarbeiter wird. Richtet er bei seiner Gefälligkeit einen Schaden an, darf dies also nicht als Arbeitsunfall gewertet werden und somit ist auch nicht die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die Kosten müssen also nun von der Haftpflichtversicherung übernommen werden – vorausgesetzt im Vertrag sind Schäden bei Gefälligkeitsleistungen mitversichert, was jedoch nicht bei allen Verträgen der Fall ist.