BU: Maßstab für BU ist letzter Beruf

Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund muss ein Berufswechsel schon vollzogen sein, um als Maßstab für eine Berufsunfähigkeit (BU) herangezogen werden zu können (Az.: 2 O 501/07).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der am ersten Arbeitstag auf dem Weg zu einem Kunden verunglückte und in der Folge für körperliche Arbeit berufsunfähig war. In seinem neuen Job wurde körperliche Arbeit von ihm verlangt, in seinem bisherigen Job war er jedoch kaufmännisch tätig gewesen. Der Versicherungsnehmer war nach eigenen Angaben vor dem Unfall als Geschäftsführer eines Baubetriebes beschäftigt und behauptete, dabei zu 70% auch körperliche und handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt zu haben.

Das glaubten die Richter nicht und da der Mann die von ihm vorgetragene Ausgestaltung des ausgeübten Berufes nicht nachweisen konnte, hat er nach Ansicht des Gerichts auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Da er seine bisherige Arbeit als Geschäftsführer durchaus weiterführen könne, sei er im Sinne der Versicherung nicht berufsunfähig, so das Gericht.

Kostenloser & unverbindlicher Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich