Weg zum häuslichen Arbeitszimmer ist nicht versichert

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. September 2010 besteht auf dem Weg ins häusliche Arbeitszimmer im Wohnhaus kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (Az.: S 4 U 675/10).

Im konkreten Fall ging es um eine selbstständige Kauffrau, die im Erdgeschoss ihres Wohnhauses ihr Büro eingerichtet hatte und auf der Treppe zu ihren Privaträumen im ersten Stock gestürzt war. Dabei zog sie sich einen komplizierten Gelenkbruch zu. Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) weigerte sich, hierfür Versicherungsleistungen zu erbringen, woraufhin die Frau klagte.

Die Richter bestätigten die von der Berufsgenossenschaft aufgeführten Gründe zur Leistungsverweigerung und lehnten die Klage damit ab. Sie erklärten, dass die Unfallversicherung zwar Wegeunfälle abdecke, aber ein Arbeitsweg (oder eine Dienstreise) grundsätzlich erst “mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet” beginnt. Die Treppe im Inneren des Wohnhauses gehöre nicht zu dem versicherten Bereich. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass der häusliche Bereich eine besondere Gefahrensquelle darstellt, für deren Risiken der Versicherte selbst verantwortlich ist.