Betriebliche Bewirtungskosten auch für Arbeitnehmer absetzbar

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München können auch Arbeitnehmer Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzen (Az.: 6 K 2907/08). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bewirtungskosten aus einem beruflichen Anlass heraus entstanden sind. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Feier kein privater Charakter erkennbar ist, also nur Berufskollegen, Mitarbeiter und evtl. Geschäftspartner bewirtet werden wie z.B. bei einem Einstand oder Ausstand.

Im konkreten Fall ging es um einen leitenden Angestellten, der die Kosten für seine Abschiedsfeier steuerlich geltend machen wollte. Da bei dieser Feier kein privater Charakter erkennbar war, dürfen die Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem unterliegt der Teil für die Bewirtungsaufwendungen auch nicht der sonst üblichen Abzugsbeschärnkung von 70% der Aufwendungen.

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass Kollegen bewirten, sollen sich in ähnlichen Fällen auf dieses Urteil berufen und die Kosten für die Bewirtung ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, rät der Bund der Steuerzahler.