Unfallversicherung zahlt u.U. auch bei erhöhter Geschwindigkeit
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg ist eine Unfallversicherung unter bestimmten Umständen auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Motorradfahrer mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war (Az.: 1 U 161/09).
Im konkreten Fall kam es zu einem Unfall als ein Motorradfahrer zusammen mit einem zweiten Motorradfahrer auf einer mehrspurigen Straße Gas gab und ihm ein die Spur wechselndes Auto die Vorfahrt nahm. Das Motorrad raste mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gegen das Auto, wo nur 50 km/h erlaubt waren. Die private Unfallversicherung des Motorradfahrers verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch bei Wettrennen verloren gehe.
Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei dem kurzen, starken Beschleunigen der Motorräder nicht um ein Wettrennen, sondern höchstes um ein privates Kräftemessen. Der Motorradfahrer konnte angesichts der beim Beschleunigen noch freien Fahrspur nicht damit rechnen, dass der Autofahrer einen Spurwechsel vornimmt und deshalb habe er den Straßenverkehr auch nicht vorsätzlich gefährdet. Die Unfallversicherung müsse also zahlen.
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