Tatsächlicher Verkaufspreis statt ermittelter Restwert

Wer nach einem Totalschaden sein Auto zu einem höheren Preis verkauft als der Gutachter als Restwert ermittelt hat, muss hinnehmen, dass die Kfz-Versicherung bei der Schadensregulierung auch diesen höheren Preis ansetzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni dieses Jahres (Az.: VI ZR 232/09).

Im konkreten Fall wurde das Auto eines Versicherten nach einem schuldlosen Unfall von einem Gutachter auf den Restwert von 5200 Euro geschätzt. Tatsächlich konnte der Versicherte nach einem Hinweis von seiner Kfz-Versicherung das Fahrzeug aber über eine Internetbörse für 10.700 Euro verkaufen. Bei der Schadensregulierung setzte die Kfz-Versicherung dann auch den tatsächlich erzielten Verkaufspreis an und nicht den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert.

Das ist nach Ansicht des BGH auch zulässig, denn der Geschädigte darf zwar bei der Schadensabrechnung den von einem von ihm eingeschalteten Gutachter ermittelten Restwert zugrunde legen, aber wenn der geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Preis erzielen konnte, muss dieser berücksichtigt werden. Begründung: Der Schadenersatz ist dazu da, den Geschädigten so zu stellen wie er ohne Unfall stünde, aber er darf sich durch den Schadenersatz nicht bereichern.