Leiharbeit: Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten

Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München können Leiharbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung in der Regel einen Mehraufwand für die Verpflegung geltend machen (Az.: VI R 35/08).

Die Richter erklärten, dass der Verpflegungs-Mehraufwand in diesen Fällen als Werbungskosten abgezogen werden können. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass Leiharbeiter “typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte” verfügen. Das ist dann der Fall “wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist”. Dies gilt jedoch nicht für Leiharbeiter, die “dauerhaft der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers” zugeordnet sind und diese auch immer wieder aufsuchen.

Im konkreten Fall hatte ein Hafenarbeiter geklagt, den sein Arbeitgeber kurzfristig an unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen hatte. Als er den Mehraufwand für die Verpflegung während dieser Zeit bei seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen wollte, lehnte das zuständige Finanzamt und auch das Finanzgericht dies ab. Mit der Revision beim BFH hoben die Richter das ursprüngliche Urteil des Finanzgerichts nun auf.