Klauseln zur vorzeitigen Kündigung oft unzulässig

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen die in einigen Verträgen von Lebensversicherungen enthaltenen Klauseln über die vorzeitige Auszahlung geklagt. Dabei geht es um den so genannten Stornoabzug, der in vielen Fällen völlig intransparent ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind etwa 24 Millionen Verträge von diesen Klauseln betroffen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg schloss sich der Beanstandung der Lebensversicherungsverträge aus den Jahren 2001 bis 2007 an und kritisierte die ungenauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen. Der hier erwähnte “Stornoabzug”, den die Versicherten bei einer Vertragsauflösung zahlen müssen, sei nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und in angemessener Höhe zulässig, so die Richter.

Die Ansprüche von Kunden, die ihre Verträge vor 2005 vorzeitig gekündigt haben, sind bereits verjährt, aber die Kunden, deren Kündigung zwischen 2005 und 2007 erfolgte, können noch Ansprüche geltend machen. Allerdings sollten sie nicht zu lange damit warten, denn ihre Verjährungsfrist endet mit dem Jahresende. Betroffene Versicherte sollen ihre Ansprüche jetzt schriftlich anmelden, rät Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg, auch wenn das Urteil noch nichts rechtskräftig ist. Castello erwartet eine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof Anfang nächsten Jahres.