PKV darf Versicherte nicht ausspionieren

Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund hin, nach dem eine Private Krankenversicherung keinen Privatdetektiv engagieren darf, um Versicherte auszuspionieren (Az.: 2 O 71/07). Das Gericht bezeichnete den Einsatz eines Detektivs als “unredlich”, sofern der Versicherer keine “tatsächlichen Anhaltspunkte” für ein Fehlverhalten des Versicherten habe.

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Kfz-Meister, der nach einer Operation am Arm von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld in Anspruch genommen hatte. Diese engagierte einen Privatdetektiv, um herauszufinden, ob der Mann die Leistungen unrechtmäßig bezog. Der Privatdetektiv erteilte dem 61-jährigen Kfz-Meister den Auftrag zur Reparatur eines Autos, welchen dieser annahm. Daraufhin kündigte der Versicherer die Krankenversicherung, die seit über 30 Jahren bestand.

Das Gericht erklärte die Kündigung als unwirksam, da es für sie keinen “wichtigen Grund” gebe. Der Mann habe keine volle Arbeitsleistung erbracht, sondern nur an drei Tagen gearbeitet. Unabhängig davon stehe eine Kündigung im Widerspruch zu der “sozialen Funktion” einer Krankenversicherung, so das Gericht.