RV zahlt keine privat genutzte Gleitsichtbrille

Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund, muss die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für eine Gleichtsichtbrille, die beruflich benötigt, aber auch privat genutzt wird, nicht übernehmen (Az.: S 26 R 309/09).

Im konkreten Fall klagte ein arbeitsloser Industriekaufmann aus Iserlohn auf Kostenerstattung seiner Gleichtsichtbrille. Ihm zufolge hindere ihn seine Sehbehinderung daran, einen Arbeitsplatz zu finden, so dass er die Gleitsichtbrille beruflich dringend benötige.

Das Dortmunder Gericht wies die Klage auf Kostenerstattung durch die Deutsche Rentenversicherung jedoch ab. Die Richter erklärten, dass eine Kostenerstattung nur dann infrage käme, wenn die Brille ausschließlich für eine bestimmte berufliche Tätigkeit genutzt werde. Im verhandelten Fall würde die Brille jedoch auch zum privaten Lesen genutzt werden. Allerdings hätte die Rentenversicherung eine etwaige Kostenübernahme durch die Krannkenkasse überprüfen müssen. Dazu hieß es, dass die Sehbeeinträchtigung des Klägers dazu jedoch in keinem hierfür ausreichenden Umfang vor liegt.