Kfz-Versicherung muss bei reflexartigem Ausweichen zahlen

Nach einem Urteil des Landgerichts Limburg muss eine Kfz-Versicherung auch dann zahlen, wenn ein Autofahrer reflexartig einem Wild ausweicht (Az.: O 137/09). Entscheidend bei der Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes sei allein, ob die Reaktion objektiv dazu führen sollte, eine Kollision mit dem Wild zu verhindern.

Im konkreten Fall war eine Frau auf regennasser Fahrbahn einem am Straßenrand stehenden Reh ausgewichen und verlor dabei die Kontroll über das Fahrzeug. Die Kfz-Versicherung verweigerte die Leistungsübernahme mit der Begründung, die Frau habe mit ihrem Ausweichmanöver überreagiert, da es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass das Reh auf die Fahrbahn gelaufen wäre. Der Vater der Frau klagte daraufhin gegen die Teilkaskoversicherung.

Das Limburger Landgericht bewertete die Situation anders als die Versicherung. Die Richter räumten zwar ein, dass das Ausweichmanöver vielleicht als Überreaktion und somit als Fahrfehler bewertet werden könnte, aber dies sei kein Grund für einen Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz dürfe nur bei grober Fahrlässigkeit entzogen werden, was hier jedoch nicht der Fall sei, so die Richter.