Prämienstaffelung in der GKV ungesetzlich

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkassen keine Staffelprämie für ihre Versicherten vorsehen darf, die abhängig ist von dem Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen (Az.: B 1 A 1/09 R).

Im konkreten Fall ging es um die Daimler Betriebskrankenkasse, die eine “Wahltarifprämienzahlung” angeboten hat. Diese sieht vor, dass alle Mitglieder, die im letzten Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren und selbst und auch mitversicherte Familienangehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben, eine Prämienzahlung erhalten. Vorsorgeuntersuchungen waren von der Regelung ausgenommen, sie gelten nicht in gleichem Maße als in Anspruch genommene Leistung.

Die Krankenkasse wollte ihre Satzung 2007 ändern. Nach der neuen Satzung sollte eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung die Prämienzahlung um 40 Euro verringern, bei zwei in Anspruch genommenen Behandlungen sollte die Prämie um 80 Euro reduziert werden. Diese Satzungsänderung wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, nicht genehmigt, woraufhin die Kasse vor Gericht zog.

Nach Ansicht der Kasseler Richter verstößt eine solche Prämienstaffelung gegen die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass Krankenkassen nur dann Prämien an ihre Versicherten auszahlen dürfen, wenn diese überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine Prämienzahlung darf also nur nach dem “Alles-oder-Nichts”-Prinzip erfolgen.