‚“Freigestellte“ Mitarbeiter müssen sich selbst versichern

Durch betriebsinterne Umstrukturierungen, Firmenzusammenschlüsse oder ähnliche Umstände gehen oftmals Arbeitsplätze verloren. Die Betroffenen werden mitunter von einem Tag auf den anderen nicht mehr gebraucht. Deshalb kommt es vor, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ‚"freigestellt" werden. Durch die Unterschrift unter einen solchen Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer allerdings auch seinen Versicherungsschutz teilweise verlieren.

Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung. Nach einem Monat endet die Pflichtversicherung, der freigestellte Mitarbeiter muss sich dann freiwillig versichern. Tut er das nicht, steht er ohne Krankenversicherung da und riskiert darüber hinaus, dauerhaft aus dem System der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen zu werden. Ihm bliebe dann nur noch der Weg zu einer privaten Krankenversicherung.

Zudem müssen vom Arbeitgeber für freigestellte Mitarbeiter keine Beitragszahlungen mehr an die Renten- und die Arbeitslosenversicherung geleistet werden.