Keine Unfallversicherung bei allgemein zugänglichem Betriebssport

Die gesetzliche Unfallversicherung springt immer dann ein, wenn sich Arbeitnehmer beim Betriebssport verletzen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Sportverein eines Betriebes allgemein zugänglich ist und nicht nur die Beschäftigten des Betriebes durch spielen. Darauf weist die Stiftung Warentest in einer aktuellen Meldung hin.

Sie verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Unfälle aufkommen muss, die in einem Betriebssportverein passieren, der “wie ein allgemeiner Sportverein für jeden zugänglich ist” (Az.: L 15 U 297/07).

Im konkreten Fall ging es um einen Straßenbahnfahrer, der sich beim Fußballtraining seines Betriebssportvereins am Knie verletzt und mehrere Bänderrisse erlitten hatte. Dem Landessozialgericht zufolge handelte es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, weil mehr als die Hälfte der am Training teilnehmenden Spieler nicht zum Betrieb gehörten. Da deswegen kein “innerer Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit” gegeben sei, ist das Fußballtraining nach Ansicht der Richter als privaten Sport zu werten. Und hierbei muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für eventuelle Unfälle aufkommen.