Mit dem Tod endet Vertrag mit dem Pflegeheim

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 2. Juni 2010 endet ein Vertrag mit einem Pflegeheim automatisch mit dem Tod des Pflegebedürftigen, der Pflegeleistungen bezieht. Sobald der Bewohner verstorben ist, darf das Pflegeheim keine weiteren Leistungen mehr beziehen (Az.: BVerwG 8 C 24.09).

Laut dem Pflegeversicherungsrecht ist eine weitere Abrechnung des Heimentgelts nach dem Tod des Bewohners, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, nicht zulässig. Im konkreten Fall hatten die Heimverträge der Bewohner mit einem Pflegeheim erst zwei Wochen nach deren Tod geendet.

Das Pflegeversicherungsrecht gilt für alle Pflegeheime, in denen Bewohner leben, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen und in denen die Pflegeleistungen teil- oder vollstationär erbracht werden. Pflegeheime, die Senioren nur ihren Wohnraum zur Verfügung stellen und die Pflegeleistungen von Dritten erbringen lassen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Nur hier dürfen Verträge abgeschlossen werden, die Vertragslaufzeiten über den Tod der Bewohner hinaus enthalten, bei den erstgenannten Pflegeheimen sind diese jedoch nichtig und unwirksam.