LSG: Verweisung auf zumutbaren anderen Beruf rechtmäßig

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist es zulässig, dass ein gelernter Bauschlosser im Falle einer Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Schlossmacher verwiesen wird und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält (Az.: L 2 R 20/08).

Im konkreten Fall lag bei dem 1960 geborenen Bauschlosser nach Einschätzung des Rentenversicherungsträgers eine Berufsunfähigkeit vor, weil er wegen “gesundheitlichen Unvermögens” nicht mehr in der Lage war, seinen erlernten Beruf auszuüben. Es wurde von ihm verlangt, als Kassierer an einer Tankstelle zu arbeiten, wogegen er Klage erhob.

Das Gericht sah es zulässig und in sozialer Hinsicht als zumutbar an, den Mann als Schlossmacher arbeiten zu lassen. Grund: Ein gelernter Bauschlosser kann nach einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten als vollwertiger Schlossmacher arbeiten. Auch sei das Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit mit der gesundheitlichen Situation des Klägers zu vereinbaren, wie zwei berufskundliche Sachverständige bestätigten.