PV-Zusatzbeitrag auch für behinderte Menschen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) müssen auch Personen, die in Werkstätten für Behinderte arbeiten, ebenso wie alle anderen Kinderlosen Zusatzbeiträge für die Pflegeversicherung zahlen (Az.: B 12 KR 14/09). Darauf weist das Onlinemagazin Haufe hin.

Im konkreten Fall hatte ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigter bei der Pflegekasse die Erstattung der einbehaltenen Beitragszuschläge von 1,22 Euro pro Monat beantragt. Diese wurden seit dem 1. Januar 2005 von seinem monatlichen Werkstattlohn (ca. 80 Euro) einbehalten. Die Pflegekasse verweigerte die Erstattung, woraufhin der Beschäftigte Widerspruch einlegte, klagte und nach einem anderslautenden Urteil in Berufung ging. Doch auch die blieb erfolglos.

Der Kläger argumentierte vor dem BSG, dass es verfassungswidrig sei, wenn in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Personen ebenfalls den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen haben. Dieser Argumentation folgte das BSG nicht, vielmehr sei der Kläger dem Gesetz zufolge ebenfalls zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet. Die gesetzliche Beitragspflicht sei auch dann nicht aufzuheben, wenn Dritte (wie in diesem Fall der Sozialhilfeträger) die Beiträge zur Sozialversicherung übernehmen. Für das BSG sei kein Ausnahmegrund ersichtlich und wenn der Zusatzbeitrag das Existenzminimum unterschreitet, dann müssten Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Existenzminimums erbracht werden. Deshalb wies das BSG die Revision zurück.