Enterbte haben höheren Anspruch auf Lebensversicherung

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von enterbten Angehörigen bei ihrem Pflichtanteil von Lebensversicherungen gestärkt. Demnach muss sich die Höhe des so genannten Pflichtteilergänzungsanspruches in Zukunft nicht nach der Summe der eingezahlten Prämien, sondern nach dem Rückkaufswert oder Marktwert der Lebensversicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers richten (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 239/08).

Die Richter wiesen die Forderungen der Kläger zurück, als Berechnungsgrundlage die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zu nehmen. Sie verwiesen darauf, dass der gesetzlich geregelte Anspruch gewährleisten soll, dass enterbte nahe Angehörige (z.B. Ehepartner, Kinder) nicht zu kurz kommen. Wenn sie nachweisen können, dass ein Verkauf der Versicherung einen höheren Wert als den Rückkaufswert erzielt hätte, könnten die Angehörigen im Einzelfall sogar noch mehr Geld verlangen.

Nach dem Gesetz haben Kinder, Ehepartner und Eltern eines Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt immer 50% von dem, was derjenige ohne Testament erhalten hätte. Die BGH-Urteile gelten für alle bereits anhängigen und alle zukünftigen Klagen, in denen enterbte Hinterbliebene ihre Pflichtteilergänzungsansprüche stellen. Für diese Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.