Versicherungen zur Nennung des Effektivzinses verpflichtet

Die Ansahl Consulting GmbH weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, nach dem auch Versicherungen dazu verpflichtet sind, den tatsächlichen Effektivzins bei Ratenzahlung der Versicherungsprämie klar und ersichtlich zu formulieren (Az.: I ZR 22/07). Außerdem darf der Effektivzins die vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstgrenze nicht überschreiten.

Der Effektivzins bewegt sich laut Ansahl derzeit zwischen 8,27% und 11,35% für Kunden, die statt einer jährlichen eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung der Prämie bevorzugen. Das entspricht Mehrkosten in Höhe von bis zu 4%, wenn man dies auf die einzelnen Raten umrechnet. Die Richter des BGH halten dies für vergleichbar mit einem Verbraucherkredit, deshalb müssen hier die gleichen Bedingungen gelten. Dazu gehört die klar ersichtliche und transparente Nennung des Effektivzinses. Der maximal erlaubte Effektivzins bei diesen Verträgen beträgt 4% oder bei der Ratenzahlung entsprechend rund 1,8%.

Verbraucher, die ihre Versicherungsbeiträge in Raten bezahlen, können je nach Fall ihre zu viel gezahlten Zuschläge plus Steuern zurückfordern, vorausgesetzt der Beitrag überschreitet jedes Jahr 200 Euro.