Urteil: Progressionsstaffel in Unfallversicherung zulässig

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist die Progressionsstaffel für die Zahlung der Unfallversicherung in Abhängigkeit von dem Invaliditätsgrad des Versicherten zulässig (Az.: 5 U 47/09-15).

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten, in dessen Vertrag eine höhere Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 25% vereinbart war. Der Mann war zu 50% invalide und verlangte dementsprechend eine höhere Leistung entsprechend seinem Invaliditätsgrad. Die Versicherung wollte diese höhere Leistung, die zwischen 25% und 50% lag, aber nur für einen Teil der Versicherungssumme zahlen.

Die Saarbrücker Richter bewerteten dies als zulässig und wiesen auf die Progressionsstaffel hin, die den Versicherungsbedingungen beilag. Demnach kann eine höhere Invaliditätssumme auch auf verschiedene Teile des Invaliditätsgrades erfolgen und muss nicht auf den gesamten Invalididätsgrad angewendet werden. Mit anderen Worten, die einfache Invalididätssumme ist bei einer Invalidität von bis zu 25% anzuwenden und nur für den Teil, der darüber hinausgeht, die mehrfache Invaliditätssumme.