Handy-Versicherung fordert persönlichen Gewahrsam

Verbraucher sollten bei dem Abschluss einer Handy-Versicherung unbedingt auf die Vertragsbedingungen achten, sonst kann im Schadensfall eine böse Überraschung drohen, wenn die Versicherung Leistungen verweigert. In vielen dieser Policen steht in den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherungsschutz nur dann gilt, wenn sich das Handy im sicheren persönlichen Gewahrsam befindet – eine verschlossene Handtasche erfüllt diese Voraussetzung aber offenbar nicht. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 147 C 16/09).

Im konkreten Fall wollte eine Versicherte Ersatz für ihr auf dem Hauptbahnhof Köln gestohlenes Handy. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu übernehmen und verwies darauf, dass nur dann Anspruch auf Ersatz besteht, wenn das Handy von der Versicherten in persönlichem Gewahrsam sicher bei sich geführt werde. Die Aufbewahrung des Handys in einer mit Reißverschluss geschlossenen Handtasche sei kein sicherer persönlicher Gewahrsam. Die Kölner Richter schlossen sich dieser Einschätzung an und bestätigte, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen muss.

Begründung: Je höher die Diebstahlgefahr ist, desto besser muss der Versicherte auf das Gerät aufpassen und es näher bei sich tragen. Bei einem Aufenthalt auf dem gut besuchten Kölner Hauptbahnhof ist die Gefahr eines Diebstahls sehr hoch, deshalb sei die Versicherte verpflichtet gewesen, das Handy besser zu schützen. Es in einer – wenn auch verschlossenen – Handtasche aufzubewahren, war nach Einschätzung der Richter zu nachlässig.