Brustverkleinerung keine Kassenleistung

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gehört eine Verkleinerung einer übergroßen Brust nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen (Az.: L 11 KR 4761/09). Grund: Eine übergroße Brust ist keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im konkreten Fall hatte eine Frau auf Kostenübernahme einer Brustverkleinerung geklagt, die zuvor von ihrer Krankenkasse abgelehnt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass ihre übergroße Brust zu psychischen Belastungen geführt habe. Dies ließen die Richter jedoch als Argument nicht zu, es sei kein Grund, einen derartigen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung vornehmen zu lassen. Das Bundessozialgericht hatte einmal geurteilt, dass ein Anspruch auf eine Brustoperation nicht mit psychischen Leiden begründet werden kann.

Demnach gelten Schönheitsoperationen, also Operationen am eigentlich gesunden Körper, nicht als medizinisch notwendige Behandlung. Deshalb fallen sie unter die Eigenverantwortung des oder der Versicherten und muss auch von ihnen bezahlt werden. Im behandelten Fall wies die Klägerin nach Einschätzung des Gerichts keinen regelwidrigen Körperzustand an der Brust auf, sondern nur eine Normvariante.