Kapitallebensversicherung als Prozesskostenhilfe

Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) muss eine kapitalbildende Lebensversicherung als Prozesskostenhilfe eingesetzt werden (Az.: 9 WF 396/09). Damit bestätigte das OLG ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in einem familiengerichtlichen Verfahren Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser wurde mit dem Verweis auf die bestehende Kapitallebensversicherung abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, dass der Einsatz dieser Versicherung uneingeschränkt zumutbar sei, da die Art der Versicherung verdeutliche, dass es hierbei in erster Linie um eine Kapitalbildung und nicht um die Altersvorsorge gehe, schreibt Haufe.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Rechtsuchende selbst zunächst immer für die Kosten seiner Rechtssuche aufzukommen hat, es sei denn, sein Vermögen ist unverwertbar/unpfändbar oder die Nutzung ist unzumutbar. Es sei nicht Aufgabe der Allgemeinheut den Aufbau oder Erhalt von Vermögen mitzufinanzieren, deshalb muss der Versicherte den Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung als Prozesskostenhilfe hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte durch die vorzeitige Kündigung finanzielle Einbußen erleidet. Anders ist dies bei Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dienen – diese vorzeitig aufzulösen gilt als unzumutbar.